Kreisorganisation Weimar-Apolda-Sömmerda des BSVT

Parkerleichterungen für blinde Menschen

„Jeder blinde Mensch, der im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „Bl“ stehen hat, kann bei der für seien Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde einen Parkausweis erhalten. Dieser berechtigt
Parkerleichterungen in Anspruch zu nehmen und ist während des Parkens unter der Windschutzscheibe zu befestigen. Dabei braucht die blinde Person nicht selbst Halter eines Kraftfahrzeugs zu sein.“ [1]

Bei dessen Beantragung ist der „§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis“ der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Anwendung zu bringen. Ausführlichere Details werden in den entsprechend zugeordneten
Abschnitten der Verwaltungsvorschrift zur StVO geregelt.

„Seit 2001 gibt es auch einen europäischen Parkausweis, der in den Mitgliedstaaten der EU anerkannt wird. Damit können aber nur diejenigen Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden, die in dem jeweiligen
Staat gewährt werden. Näheres ergibt sich aus einer Broschüre, die mit dem europäischen Parkausweis ausgehändigt wird.“

Allgemeine Verwaltungsvorschrift als PDF Datei

  1. Straßenverkehrs-Ordnung zu § 45   Download
  2. Straßenverkehrs-Ordnung zu § 46   Download

 

Literatur

[1] „Ratgeber Recht“, DBSV-Broschüre 2008
[2] „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Nachteilsausgleiche“ Thüringer Landesverwaltungsamt 2008

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