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Satzung mit Geschäftsordnung des Blinden und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V. gegründet am 27. 10. 1990 in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 17.06.2006 (Die Satzung können Sie auch HIER als PDF Datei öffnen bzw. herunterladen)
Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V. I. Name und Sitz des Verbandes § 1 Name des Verbandes
Der Verband führt die Bezeichnung: Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V., Selbsthilfeorganisation der Blinden und Sehbehinderten in Thüringen. § 2 Sitz des Verbandes (1) Der Verband hat seinen Sitz in Erfurt. (2) Er ist beim Amtsgericht Erfurt in das Vereinsregister eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erfurt. (4) Der Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V. ist Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V., Spitzenverband in der Bundesrepublik Deutschland und Verband der freien Wohlfahrtspflege. II. Aufgaben des Verbandes, Gemeinnützigkeit § 3 Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluss der Blinden und Sehbehinderten in Thüringen zur Vertretung ihrer Interessen und zur Förderung ihrer sozialen Stellung sowie der gesellschaftlichen und beruflichen Eingliederung. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Der Verband erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch: - Einflussnahme auf die Gesetzgebung und die Gesetzesanwendung.
- Errichtung und Unterhaltung von Beratungsstellen für Blinde und Sehbehinderte, von
Sehschädigung Bedrohter und für alle am Blinden- und Sehbehindertenwesen interessierten Personen und Stellen. Die Beratung erfolgt unabhängig von der Mitgliedschaft und für ordentliche Verbandsmitglieder grundsätzlich unentgeltlich. Von Personen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, kann insbesondere für Rechtsberatung eine Gebühr gefordert werden; das gilt nicht für Beratungen im Rahmen der Betreuungstätigkeit unmittelbar nach Eintritt der Erblindung oder Sehbehinderung während und im direkten Anschluss an die medizinische Rehabilitation. Bei Personen, die dauerhaft von Blindheit oder Sehbehinderung betroffen sind, ist im Prozess der Betreuung die Verbandsmitgliedschaft anzustreben. - Förderung der sozialen und beruflichen Rehabilitation.
- Schaffung und Unterhaltung entsprechender Einrichtungen z.B. Heime und
Werkstätten bzw. Beteiligung an deren Trägerschaft. - Unterstützung kultureller und sportlicher Bestrebungen für Blinde und Sehbehinderte.
- Öffentlichkeitsarbeit unter Einbeziehung aller geeigneten Medien.
- Herausgabe von Zeitschriften und anderen Publiationen.
- Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Mobilität von
Blinden und Sehbehinderten im öffentlichen Raum. - Schaffung von Wohnungen, deren Ertrag ausschließlich zur Erfüllung
satzungsgemäßer Zwecke zu verwenden ist. - Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Organisationen, insbesondere
Behindertenverbänden und Selbsthilfegruppen.
(2) Der Verband enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Stellungnahme und Beeinflussung. (3) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Verbandes keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. (4) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. III. Mitgliedschaft § 4 Arten der Mitgliedschaft Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 5 Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft (1) Ordentliches Mitglied kann jede blinde oder nicht nur vorübergehend sehbehinderte Person mit einem Sehvermögen von 3/10 und weniger oder einer krankhaften Veränderung des besseren Auges von entsprechendem Schweregrad werden. Sie muß im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein und ihren ständigen Wohnsitz grundsätzlich in Thüringen haben. (2) Personen, die zum Zeitpunkt der Gründung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V. ordentliche Mitglieder des Blinden- und Sehschwachenverbandes der DDR mit Wohnsitz in Thüringen waren, erhalten den Status von ordentlichen Mitgliedern des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V.. Blinde und sehbehinderte Kinder können ordentliches Mitglied des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V. sein und durch einen Erziehungsberechtigten vertreten werden. (3) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den örtlichen Kreisvorstand, an eine Beratungsstelle oder an die Landesgeschäftsstelle zu richten. Die Sehbehinderung ist nachzuweisen. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung des Lande svorstandes, welche dieser aber nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Gegen die schriftliche Ablehnung, die mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller binnen eines Monats Beschwerde beim Landesvorstand einlegen. Gegen die Ablehnung des Landesvorstandes kann der Antrags teller binnen eines Monats Berufung beim Landesausschuß einlegen, der endgültig entscheidet. Während der Dauer des Anmeldeverfahrens gilt der Antragsteller nicht als Mitglied des Verbandes. (5) Jedes ordentliche Mitglied des Verbandes wird grundsätzlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Kreisvorstand geführt und dort, sowie in der Landesgeschäftsstelle und der zuständigen regionalen Beratungsstelle registriert. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landesvorstandes. § 6 Rechte des ordentlichen Mitglieds Das ordentliche Mitglied ist berechtigt: (1) 1. die Einrichtungen und die Hilfe des Verbandes in Anspruch zu nehmen, 2. Anträge an die Organe des Verbandes zu stellen, 3. ab Vollendung des 14. Lebensjahres sein Stimmrecht bei der Landestagung durch gewählte Delegierte und bei der Mitgliederversammlung der Kreisorganisation durch eigene Stimmabgabe auszuüben. (2) 1. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist das ordentliche Mitglied als Delegierter zur Landestagung wählbar. 2. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist das ordentliche Mitglied wählbar: a) als Kreisvorsitzender oder Stellvertreter sowie als Beisitzer b) als Mitglied des Landesvorstandes. (3) Mit Vollendung des 21. Lebensjahres und nach 3-jähriger Mitgliedschaft in einem dem DBSV angehörigen Landesverband ist das ordentliche Mitglied als Landesvorsitzender oder stellvertretender Landesvorsitzender wählbar. § 7 Pflichten des ordentlichen Mitglieds Das ordentliche Mitglied ist verpflichtet: - durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des Verbandes und der
Blinden und Sehbehinderten zu wahren, - die Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen und diese bei der Erfüllung der
Verbandsaufgaben zu unterstützen, - den Beitrag im Kalenderjahr zu entrichten.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt: - durch Tod,
- durch Wegfall der medizinischen Voraussetzungen,
(2) Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt,
- durch Ausschluß.
(3) Das Mitglied kann seinen Austritt jederzeit, jedoch nur mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand oder der Landesgeschäftsstelle erklären. (4) Ausgeschlossen kann ein Mitglied werden, wenn es den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt, das Ansehen der Blinden und Sehbehinderten schädigt oder den Jahresbeitrag trotz Aufforderung und schriftlicher Mahnung nicht entrichtet. (5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Kreisorganisation auf Antrag des Kreisvorstandes. Antragsberechtigt ist auch der Landesvorstand. Entspricht im Falle eines Antrages des Landesvorstandes die Kreisorganisation nicht diesem Antrag, so entscheidet auf Antrag des Landesvorstandes der Landesausschuss. Gegen die Entscheidung steht dem Mitglied binnen eines Monats die Beschwerde an den Landesvorstand zu. Gegen die Ausschlussentscheidung des Landesvorstandes kann das Mitglied binnen Monatsfrist Berufung beim Landesausschuss einlegen, der endgültig entscheidet. Das Mitglied hat das Recht, bei allen Beratungen zugegen zu sein, die das Ausschlussverfahren behandeln. (6) Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluß bleibt die Mitgliedschaft bestehen. (7) Das ausgeschiedene Mitglied verliert alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
§ 9 Fördernde Mitglieder (1) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verband durch ideelle und materielle Förderung zu unterstützen, soweit sie nicht selbst die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft (§ 5 dieser Satzung) erfüllen. (2) Die fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahmen fördernder Mitglieder können sowohl durch den Kreisvorstand, als auch durch den Landesvorstand erfolgen. Über die Aufnahme natürlicher Personen als fördernde Mitglieder entscheidet der zuständige Kreisvorstand. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung durch den Landesvorstand, welcher sie nur aus wichtigem Grund verweigern darf. (3) Die fördernden Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen als Gäste beratend teilzunehmen. § 10 Ehrenmitglieder (1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder um das Blinden- und Sehbehindertenwesen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Landestagungen und an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, so bleiben die Rechte als ordentliches Mitglied erhalten. (2) Für besondere Verdienste in der aktiven Mitarbeit kann ein ordentliches Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Es gehört damit dem Landesvorstand mit beratender Stimme an. (3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit. IV. Aufbau des Verbandes § 11 Verbandsorgane - Wahlperiode (1) Die Organe des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V. sind: - die Landestagung
- der Landesausschuß
- der Landesvorstand
- der Landesvorsitzende
- die Mitgliederversammlung der Kreisorganisation
- der Kreisvorstand
- der Kreisvorsitzende
(2) Die Dauer der Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluß einer Wahlversammlung und endet mit dem Schluß der nächsten Wahlversammlung, jedoch nicht vor erfolgter Neuwahl. Die Wahlperiode endet für den Inhaber ei nes Wahlamtes vorzeitig, wenn er durch Wahl eines Nachfolgers abgewählt wird (konstruktives Mißtrauensvotum). (3) Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig. Wahlämter sind ehrenamtlich. Ein angemessener Ersatz der entstehenden Aufwendungen ist möglich. § 12 Zusammensetzung und Einberufung der Landestagung (1) Die Landestagung setzt sich zusammen aus dem Landesvorstand und den Delegierten der Kreisorganisationen. Die Delegierten werden von den stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung der Kreisorganisationen gewählt. Den Delegiertenschlüssel legt der Landesausschuß fest. Jeder Delegierte hat eine Stimme. (2) Die ordentliche Landestagung findet alle 4 Jahre statt. Außerordentliche Landestagungen sind auf einstimmigen Antrag des Landesvorstandes oder auf Antrag von 2/5 der Mitglieder des Landesausschusses oder auf Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes aufgrund einer vorausgehenden Urabstimmung binnen 3 Monaten einzuberufen. (3) Der Landesvorstand setzt Ort und Zeit der Landestagung fes t. Er erarbeitet die vorläufige Tagesordnung. Die Einberufung der Lande stagung erfolgt durch den Landesvorsitzenden. (4) Der Landesvorsitzende ist berechtigt, zu den Landestagungen Gäste einzuladen. § 13 Aufgaben der Landestagung Aufgaben der Landestagung sind: - Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte,
- Entlastung des Landesvorstandes,
- Neuwahl des Landesvorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes,
- Neuwahl von 3 Sachprüfern für die Jahresabrechnung des Verbandes,
- Erledigung von Anträgen und Beschwerden,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
- Änderungen und Ergänzungen der Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes
Thüringen e.V., - Wahl der Delegierten für den Verbandstag des Deutschen Blinden- und
Sehbehindertenverbandes e.V.
§ 14 Zusammensetzung und Zusammentreten des Landesausschusses (1) Der Landesausschuß besteht aus dem Landesvorstand und den Kreisvorsitzenden. Die Fachgruppenleiter sowie Sprecher im Sinne von §§ 23 und 24 der Satzung gehören dem Landesausschuß mit beratender Stimme an. (2) Der Landesausschuß hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab, von denen die erste im ersten Halbjahr stattfinden muß. In Jahren der Landestagung genügt eine Landesausschußsitzung in der jeweils anderen Hälfte. Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn sie vom Landesvorstand verlangt oder von der Hälfte der Mitglieder des Landesausschusses beantragt werden. (3) Der Landesvorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen des Landesausschusses Gäste einzuladen. § 15 Aufgaben des Landesausschusses (1) Aufgaben des Landesausschusses sind: - Prüfung der Tätigkeit des Landesvorstandes,
- Entgegennahme der Jahresabrechnung, die von einem beeidigten Prüfer und vogewählten Sachprüfern des Verbandes geprüft sein muß,
- Bestätigung des Planes der Aufgaben,
- Bestätigung des Haushaltsplanes,
- Festsetzung des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder,
- Besprechung und Erledigung von Anträgen, Beschwerden und Berufungen,
- Nachwahl für die während der Wahlperiode des Landesvorstandes ausgeschiedenen
Mitglieder des Landesvorstandes und der ausgeschiedenen Sachprüfer, - Bildung von Ausschüssen für Sonderaufgaben.
(2) Der Landesausschuß ist an die Beschlüsse der Landestagung gebunden. § 16 Zusammensetzung des Landesvorstandes (1) Dem Landesvorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung angehören. (2) Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, seinem Stellvertreter und 7 Beisitzern. Wurde ein Blinder oder Sehbehinderter gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung zum Ehrenvorsitzenden ernannt, gehört er ebenfalls dem Landesvorstand mit beratender Stimme an. § 17 Aufgaben des Landesvorstandes (1) Der Landesvorstand faßt die Beschlüsse zur Erfüllung der Verbandsaufgaben. Er überwacht die Geschäftsführung. (2) Der Landesvorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen des Landesvorstandes Gäste einzuladen. § 18 Aufgaben des Landesvorsitzenden (1) Der Landesvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 des BGB. Der Verband wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Der Landesvorsitzende beruft die Landestagung, den Lande sausschuß und den Landesvorstand ein. Er ist an die Beschlüsse dieser Verbandsorgane gebunden. (3) Der Landesvorsitzende ist für die Tätigkeit des Landesgeschäftsführers und der Mitarbeiter des Verbandes verantwortlich. § 19 Landesgeschäftsführer (1) Der Landesgeschäftsführer wird vom Landesvorsitzenden mit Zustimmung des Landesvorstandes vertraglich angestellt. Er darf nicht gleichzeitig Mitglied des Landesvorstandes sein. Der Landesgeschäftsführer sollte blind oder sehbehindert sein. (2) Dem Landesgeschäftsführer obliegt die Durchführung der von den Verbandsorganen gefaßten Beschlüsse. Dazu ist er zur gerichtlichen und außerg erichtlichen Vertretung des Vorstandes berechtigt. Er ist dem Landesvorsitzenden und dem Landesvorstand für die Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben und für die Tätigkeit der Mitarbeiter des Verbandes verantwortlich. § 20 Aufgaben der Kreisorganisationen (1) Zur Wahrnehmung örtlicher Aufgaben des Verbandes werden die Mitglieder durch den Landesvorstand zu regionalen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung "Kreisorganisation" zusammengefaßt. Jedes Mitglied des Verbandes muß einer Kreisorganisation angehören. Die Kreisorganisationen haben das Recht, sich auf freiwilliger Grundlage zu Bezirksgruppen zusammenzuschließen. Der Zusammenschluß bedarf der Bestätigung des Landesvorstandes. (2) Die Mitglieder jeder Kreisorganisation wählen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung den Kreisvorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, die Beisitzer sowie die Delegierten zur Landestagung. (3) Mindestens einmal im Jahr muß eine Mitgliederversammlung stattfinden. § 21 Zusammensetzung und Aufgaben des Kreisvorstandes (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem, höchstens 7 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird unter Berücksichtigung der Größe der Kreisorganisation vor der Wahl durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so wählen die Mitglieder in einer außerordentlichen oder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so tritt an dessen Stelle der Kandidat, der in der Mitgliederversammlung die nächsthöhere Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte. (2) Dem Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 dieser Satzung angehören. Die Sitzungen des Vorstandes, die nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich stattfinden, werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand faßt Beschlüsse zur Verwirklichung der im § 20 dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Er nimmt jährlich mindestens einmal Tätigkeits- und Kassenberichte des Vorsitzenden entgegen, stundet oder erläßt auf Antrag und nach Zustimmung des Landesvorstandes Beiträge für das laufende Kalenderjahr und entscheidet über Aufnahmeanträge. § 22 Aufgaben des Kreisvorsitzenden (1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die Kreisorganisation. (2) Der Vorsitzende ist an die Beschlüsse der Verbandsorgane gebunden. Er hat di e Aufträge des Landesvorsitzenden und de s Landesvorstandes zu beachten. Dem Vorsitzenden obliegt im Einvernehmen mit seinem Vorstand die Verwaltung und Kassenführung der Kreisorganisation. Er nimmt Aufnahmeanträge entgegen, organisiert die Beratung und Betreuung der Mitglieder. Dazu werden die Aufgaben im Vorstand abgesteckt und nach Bedarf Betreuungsgruppen gebildet und Vertrauensleute berufen. § 23 Bildung und Aufgaben der Fachgruppen (1) Zur Wahrnehmung der Interessen von Berufstätigen können Fachgruppen gebildet werden. (2) Die Fachgruppenleiter und ihre Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf Vorschlag der Berufsfachgruppen berufen. Für die Berufung zum Fachgruppenleiter bzw. Stellvertreter ist die fachliche Eignung des Kandidaten entscheidend. Ein Fachgruppenleiter kann nicht gleichzeitig Landesgeschäftsführer sein. Die Amtszeit der Fachgruppenleiter und ihrer Stellvertreter endet entweder durch Rücktritt oder Abberufung. Die Abberufung erfolgt durch den Landesvorstand und ist den Fachgruppenleitern gegenüber zu begründen. (3) Die Fachgruppenleiter sind an die Beschlüsse der Verbandsorgane und an die Aufträge des Landesvorsitzenden und des Landesvorstandes gebunden. (4) Den Fachgruppenleitern obliegen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 dieser Satzung folgende Aufgaben: - Beratung und Betreuung aller zur betreffenden Berufsgruppe gehörenden Blinden
und Sehbehinderten in beruflicher Hinsicht, - Mithilfe bei der Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen,
- Ausübung der Nachsorge in Berufsfragen,
- Gutachterliche Tätigkeit in Fachfragen,
- Beratung der Verbandsorgane in beruflichen Fragen,
- Vorbereitung und Durchführung sowie Leistungen von Arbeitstagungen der
Fachgruppen, - Herausgabe von Rundschreiben an die Mitglieder der Fachgruppen.
§ 24 Bildung von Interessengruppen Der Landesvorstand ist befugt, zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben auf Vorschlag der Interessengruppen ehrenamtliche Sprecher zu berufen. Diese Sprecher haben die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Besondere Aufgaben können u.a. sein: - Förderung der Frauen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Soziale Rehabilitation
- Arbeit mit Sehbehinderten
- Förderung der Führhundhaltung
- Arbeit mit Mehrfachbehinderten
- Elternberatung
- Förderung der Jugendarbeit und des Sports
V. Satzungsänderungen - Geschäftsordnung - Auflösung des Verbandes
§ 25 Satzungsänderung (1) Satzungsänderungen können nur durch eine Landestagung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem ordentlichen Mitglied und jedem Ehrenmitglied gestellt werden. (2) Zu einer Änderung der Satzung sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. (3) Der Landesvorstand ist berechtigt, eine vom Registergericht verlangte Änderung selbständig eintragen zu lassen. § 26 Geschäftsordnung (1) Die Geschäftsordnung wird von der Landestagung beschlossen. Sie ist ein wesentlicher Teil dieser Satzung und für alle Mitglieder des Verbandes bindend. Auf die Änderung der Geschäftsordnung findet die Vorschrift über die Änderung der Satzung im § 25 dieser Satzung Anwendung. § 27 Auflösung des Verbandes (1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluß der Landestagung erfolgen. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen. (2) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann vom Landesausschuß oder vom Landesvorstand eingebracht werden. (3) Bei Auflösung des Verbandes durch Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke bestimmt die Landestagung den Recht snachfolger. Als Rechtsnachfolger kann nur eine gemeinnützige Einrichtung eingesetzt werden mit der Verpflichtung, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Blinden und Sehbehinderten Thüringens zu verwenden. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des BSVT am 27.10.1990 in Erfurt angenommen und auf der 4. Ordentlichen Landestagung des BSVT e.V. am 01.06.2002 durch Satzungsänderungen ergänzt.
Geschäftsordnung Zur Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V. |