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Geschäftsordnung Zur Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V.
§ 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehende Geschäftsordnung ist der verfahrensrechtliche Teil der Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V. Änderungen der Ge schäftsordnung können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Sie dürfen der Satzung des Verbandes nicht widersprechen. (2) Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren bei Ladungen, Landestagungen, Mitgliederversammlungen in den Kreisorganisationen und bei Sitzungen des Landesausschusses, Landesvorstandes und Kreisvorstandes, insbesondere bei Abstimmungen und Wahlen. § 2 Ladungen zu Tagungen, Versammlungen und Sitzungen (1) Die Einberufung der Landestagung muß spätestens 8 Wochen vor der Tagung durch schriftliche Mitteilung an die Vorsitzenden der Kreisvorstände erfolgen. Die Vorsitzenden haben daraufhin die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Delegierten dem Landesvorstand zu melden. Sind Delegierte noch nicht gewählt worden, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Delegierten zur Landestagung zu wählen sind. Die schriftliche Ladung der Delegierten soll mindestens 14 Tage vor der Landestagung unter Angabe des Ortes und der Zeit und der vorläufigen Tagesordnung geschehen. Eine Liste der Mitglieder der Landestagung wird der Ladung beigefügt. (2) Die Ladungsfrist zu Sitzungen des Landesausschusses beträgt 3 Wochen. Sie kann in dringenden Fällen durch Beschluß des Landesvorstandes auf 8 Tage verkürzt werden. (3) Die Ladungsfrist zu Sitzungen des Landesvorstandes beträgt 8 Tage, kann jedoch in dringenden Fällen auf 1 Tag verkürzt werden. Die Ladung zu den Sitzungen des Landesausschusses und Landesvorstandes nimmt der Landesvorsitzende vor. (4) Die Mitgliederversammlungen in den Kreisen und die Kreisvorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden des Kreisvorstandes schriftlich einzuberufen. Die Ladung muß den Mitgliedern spätestens 8 Tage vor Beginn der Tagung oder Sitzung zugehen. § 3 Leitung der Versammlungen und Sitzungen (1) Der Landesvorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter eröffnet und schließt die Landestagung und Sitzung des Landesausschusses und Landesvorstandes. Sind die Genannten verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder des Landesvorstandes den Leiter der Landestagung und der Landesausschußsitzung. (2) Der Kreisvorsitzende und bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Kreisvorstandes. Sind beide verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder des Kreisvorstandes den Leiter der Mitgliederversammlung. § 4 Tagesordnung (1) Bei jeder schriftlichen Ladung zur Landestagung, Mitgliederversammlung und Sitzung des Landesausschusses, Landesvorstandes und Kreisvorstandes ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. (2) Die vorläufige Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung oder Sitzung zu verlesen. Erhebt sich kein Widerspruch, so ist sie angenommen. Über Änderungsvorschläge beschließen die Stimmberechtigten. Neue Tagesordnungspunkte, deren Aufnahme während der Versammlung oder Sitzung beantragt werden, können nur zum S chluß der endgültigen Tagesordnung angefügt werden. (3) Anträge an die Landestagung sind mindestens 2 Wochen vor deren Abhaltung schriftlich dem Landesvorsitzenden einzureichen. Über die Zulassung später eingereichter Anträge entscheidet die Landestagung. § 5 Wortmeldung zur Geschäftsordnung (1) Jeder antragsberechtigte Teilnehmer der Versammlung oder Sitzung kann Verstöße gegen die Geschäftsordnung oder Tagesordnung jederzeit rügen. Er soll seine Wortmeldung mit der Angabe begründen, daß er zur Geschäftsordnung sprechen will. (2) Weicht der Rügende von seiner Rüge gegen Verstöße der Geschäftsordnung oder Tagesordnung ab oder spricht er zum Gegenstand der Tagesordnung, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Er muß es tun, wenn die stimmberechtigten Teilnehmer die Entziehung des Wortes durch Beschluß verlangen. § 6 Verfahren bei Aussprachen (1) Auf Antrag eines Antragsberechtigten kann die Versammlung die Aussprache zu einem oder mehreren Punkten der Tagesordnung beschließen. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann der Leiter der Versammlung die Aussprache ohne Beschluß eröffnen. (2) Die Reihenfolge der Aussprache erfolgt entsprechend der Reihenfolge zur Wortmeldung. Melden sich mehr als 3 Personen zu Wort, so ist eine Rednerliste zu führen. Die Zahl der Wortmeldungen und die Rednerzeit kann durch Beschluß der Versammlung beschränkt werden. (3) Der Versammlungsleiter kann jederzeit zu den Ausführungen in Aussprachen Stellung nehmen. Er kann einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser die festgelegte Redezeit überschreitet, wesentlich von dem zur Aussprache stehenden Gegenstand abweicht, eine allgemein verletzende Ausdrucksweise gebraucht oder beleidigende Äußerungen über ein Mitglied des Verbandes vornimmt. Widerspricht der Unterbrochene dem Entzug, so entscheidet darüber die Tagesleitung. Ein Beschluß über den Entzug des Wortes ist erforderlich, wenn ein Mitglied der Versammlung einen entsprechenden Antrag stellt. (4) Die Aussprache endet nach Abarbeitung der Rednerliste. Neue Wortmeldungen können nur auf Beschluß der Versammlung zugelassen werden. § 7 Beschlußfähigkeit (1) Zur Beschlußfähigkeit ist grundsätzlich rechtzeitige Ladung erforderlich. (2) Die Landestagung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. (3) Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (4) Der Landesvorstand ist beschlußfähig, wenn der Landesvorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 4 weitere Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind. (5) Die Mitgliederversammlung der Kreisorganisation ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, und wird aus diesem Grund erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, so ist diese ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlußfähig, wenn in der Ladung zur erneuten Mitgliederversammlung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. (6) Der Kreisvorstand bedarf zur Beschlußfähigkeit der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. § 8 Beschlußfassung (1) Jedem Beschluß muß ein genau formulierter Antrag voraus gehen. Ant ragsberechtigt ist jedes Mitglied. Anwesende Mitglieder können ihre Stimme nicht auf Anwesende übertragen. (2) Vor der Beschlußfassung veranlaßt der Leiter der Versammlung oder Sitzung die Verlesung oder mündliche wörtliche Wiederholung des gestellten Antrages. (3) Die Stimmabgabe bei der Beschlußfassung geschieht in der Regel durch deutliches Heben eines Armes. Die Stimmberechtigten können beschließen, daß die Stimmabgabe durch Erheben vom Sitzplatz, durch namentliche Abstimmung oder durch geheime Abstimmung zu geschehen ist. Die Form der geheimen Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. § 9 Wirksamkeit von Beschlüssen (1) Soweit diese Geschäftsordnung im einzelnen nicht anderes vorschreibt, ist ein Antrag angenommen, wenn für ihn die Mehrheit der Anwesenden gestimmt hat. (2) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. § 10 Eintragung von Beschlüssen
Beschlüsse, die nicht lediglich das Verfahren bei Versammlungen oder Sitzungen betreffen, sind nach ihrer Reihenfolge geordnet unter laufender Nummer und unter Angabe des Datums in die jeweilige Beschlußsammlung einzutragen und vom Leiter der Versammlung oder Sitzung zu unterzeichnen. § 11 Wahlausschuß (1) Vor der Wahl des Landesvorstandes, des Kreisvorstandes und der Delegierten zur Landestagung wählen die Mitglieder der Landestagung bzw. der Mitgliederversammlung der Kreisorganisation jeweils einen Wahlausschuss. (2) Der Wahlausschuss besteht aus dem Ausschußvorsitzenden und 2 Mitgliedern. Wird ein Mitglied des Wahlausschusses als Kandidat für ein Amt im Landesvorstand oder Kreisvorstand aufgestellt, so tritt an die Stelle dieses Kandidaten für die Zeit des Wahlganges, in dem über das Mitglied des Wahlausschusses abgestimmt wird, eine Ersatzperson, die gleichzeitig mit dem Wahlausschuß zu wählen ist. Bewirbt sich der Vorsitzende des Wahlausschusses um ein Amt, so tritt an seine Stelle für die Dauer des Wahlganges jenes Mitglied, daß bei der Wahl des Wahlausschusses die meisten Stimmen auf sich vereinigt. An die Stelle dieses Mitglieds tritt die Ersatzperson. (3) Der Wahlausschuß überwacht die Entlastung und Neuwahl. Während der Entlastung und Neuwahl übt der Vorsitzende des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter die Befugnisse des Versammlungsleiters aus. § 12 Entlastung (1) Die Entlastung wird dem Landesvorstand von der Landestagung durch Abstimmung erteilt. (2) Die Entlastung des Kreisvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. § 13 Wahlverfahren (1) Der Wahl geht ein Wahlaufruf voraus. Bei der Landestagung sind die Wahlvorschläge in Punkt- oder Schwarzschrift abzugeben. Bei sonstigen Wahlen können sie neben der schriftlichen Form auch durch Zuruf erfolgen. Die Reihenfolge der Kandidaten für die Abstimmung wird vom Wahlausschuß ausgelost. Vor der Abstimmung haben sich die vorgeschlagenen Personen darüber zu erklären, ob sie bereit sind, die Wahl anzunehmen. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Jeder Kandidat, der bereit ist, die Wahl anzunehmen, soll sich kurz über seine Person äußern. Wählbar sind auch Personen, die bei der Versammlung nicht anwesend sind, wenn sie sich vor Beginn der Wahl dem Versammlungsleiter gegenüber bereit erklären, die Wahl anzunehmen. (2) Soweit die Verbandssatzung oder Geschäftsordnung nicht geheime Wahl vorschreibt oder diese von der Versammlung beschlossen wird, geschieht die Wahl in offener Form. Bei der Durchführung von Wahlen ist die Feststellung von Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen nicht erforderlich. Jeder Wahlberechtigte kann nur so vielen Kandidaten seine Stimme geben, als Mitglieder eines Gremiums zu wählen sind. (3) Bei offener Wahl erfolgt die Stimmabgabe mittels eines Symbols oder in einer anderen vom Versammlungsleiter bestimmten geeigneten Form. (4) Die Form des Wahlverfahrens bei geheimer Wahl bestimmt im einzelnen der Versammlungsleiter. Dabei ist ein Verfahren zu wählen, bei dem jeder Blinde unabhängig von sehenden Personen seinen Willen äußern kann. (5) Erreichen 2 oder mehrere die gleiche Stimmenzahl und bleibt deshalb der Wahlausgang unentschieden, so findet beschränkt auf diese Personen eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt nach dessen Feststellung durch den Wahlausschuß. (7) Kann während der Wahlversammlung kein Vorsitzender oder kein arbeitsfähiger Vorstand gewählt werden, beruft der Landes-vorstand eine neue Wahlversammlung ein. Kann auch hier kein arbeitsfähiges Organ gewählt werden, sind durch den Landesvorstand geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Betreuung der Mitglieder zu gewährleisten. § 14 Wahl der Delegierten zur Landestagung (1) Die Wahl der Delegierten zur Landestagung soll spätestens 4 Wochen vor der Landestagung in den Mitgliederversammlungen der Kr eise stattfinden. (2) Die Zahl der Delegierten einer Kreisorganisation ergibt sich aus der Zahl aller ordentlichen Mitglieder am 1. Januar des Jahres der Landestagung. Die Delegierten einer Kreisorganisation werden in einem einzelnen Wahlgang gewählt. Gewählt sind, entsprechend der erforderlichen Zahl, die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht mehr Mitglieder vorgeschlagen als die Kreisorganisation Delegierte zur Landestagung entsendet, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluß eine Sammelabstimmung zulassen. § 15 Wahl des Landesvorstandes (1) Die Wahl des Landesvorstandes geschieht geheim. (2) Die Wahl des Landesvorsitzenden und seines Stellvertreters muß in getrennten Wahlgängen erfolgen. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes geschieht in einem Wahlgang. (3) Zum Landesvorsitzenden bzw. zum Stellvertreter ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl gewählt. § 16 Wahl des Kreisvorstandes (1) Der Kreisvorsitzende und deren Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Zum Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. (2) Die übrigen Mitglieder des Kreisvorstandes werden in einem einzigen Wahlgang gewählt. Gewählt sind entsprechend der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Kreisvorstandes die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. § 17 Niederschrift (1) Über Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung oder Sitzung zu unterzeichnen ist und von den Stimmberechtigten der nächsten Versammlung oder Sitzung genehmigt werden soll. (2) Der Leiter der Versammlung oder Sitzung bestimmt einen oder mehrere Schriftführer, welche die Niederschrift gleichfalls zu unterzeichnen haben. Die Schriftführer brauchen nicht stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung oder Sitzung sein. Sie sind zum Stillschweigen über die Vorgänge in den Versammlungen oder Sitzungen verpflichtet. |