Kreisorganisation Weimar-Apolda-Sömmerda des BSVT

Geschäftsordnung
Zur Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V.


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehende Geschäftsordnung ist der verfahrensrechtliche Teil der Satzung des
      Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V.
      Änderungen der Ge schäftsordnung können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
      Sie dürfen der Satzung des Verbandes nicht widersprechen.
(2) Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren bei Ladungen, Landestagungen,
      Mitgliederversammlungen in den Kreisorganisationen und bei Sitzungen des
      Landesausschusses, Landesvorstandes und Kreisvorstandes, insbesondere bei
      Abstimmungen und Wahlen.

§ 2 Ladungen zu Tagungen, Versammlungen und Sitzungen

(1) Die Einberufung der Landestagung muß spätestens 8 Wochen vor der Tagung durch
     schriftliche Mitteilung an die Vorsitzenden der Kreisvorstände erfolgen. Die Vorsitzenden
     haben daraufhin die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Delegierten
     dem Landesvorstand zu melden. Sind Delegierte noch nicht gewählt worden, so ist eine
     Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Delegierten zur Landestagung zu wählen
     sind. Die schriftliche Ladung der Delegierten soll mindestens 14 Tage vor der
     Landestagung unter Angabe des Ortes und der Zeit und der vorläufigen Tagesordnung
     geschehen. Eine Liste der Mitglieder der Landestagung wird der Ladung beigefügt.
(2) Die Ladungsfrist zu Sitzungen des Landesausschusses beträgt 3 Wochen. Sie kann in
     dringenden Fällen durch Beschluß des Landesvorstandes auf 8 Tage verkürzt werden.
(3) Die Ladungsfrist zu Sitzungen des Landesvorstandes beträgt 8 Tage, kann jedoch in
     dringenden Fällen auf 1 Tag verkürzt werden. Die Ladung zu den Sitzungen des
     Landesausschusses und Landesvorstandes nimmt der Landesvorsitzende vor.
(4) Die Mitgliederversammlungen in den Kreisen und die Kreisvorstandssitzungen sind vom
      Vorsitzenden des Kreisvorstandes schriftlich einzuberufen. Die Ladung muß den
      Mitgliedern spätestens 8 Tage vor Beginn der Tagung oder Sitzung zugehen.

§ 3 Leitung der Versammlungen und Sitzungen

(1) Der Landesvorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter eröffnet und
     schließt die Landestagung und Sitzung des Landesausschusses und Landesvorstandes.
     Sind die Genannten verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder des
     Landesvorstandes den Leiter der Landestagung und der Landesausschußsitzung.
(2) Der Kreisvorsitzende und bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter eröffnet,
     leitet und schließt die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Kreisvorstandes.
     Sind beide verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder des Kreisvorstandes
     den Leiter der Mitgliederversammlung.

§ 4 Tagesordnung

(1) Bei jeder schriftlichen Ladung zur Landestagung, Mitgliederversammlung und Sitzung
     des Landesausschusses, Landesvorstandes und Kreisvorstandes ist die vorläufige
     Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die vorläufige Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung oder Sitzung zu verlesen.
      Erhebt sich kein Widerspruch, so ist sie angenommen. Über Änderungsvorschläge
      beschließen die Stimmberechtigten. Neue Tagesordnungspunkte, deren Aufnahme
      während der Versammlung oder Sitzung beantragt werden, können nur zum S chluß der
      endgültigen Tagesordnung angefügt werden.
(3) Anträge an die Landestagung sind mindestens 2 Wochen vor deren Abhaltung schriftlich
      dem Landesvorsitzenden einzureichen. Über die Zulassung später eingereichter Anträge
      entscheidet die Landestagung.

§ 5 Wortmeldung zur Geschäftsordnung

(1) Jeder antragsberechtigte Teilnehmer der Versammlung oder Sitzung kann Verstöße
     gegen die Geschäftsordnung oder Tagesordnung jederzeit rügen. Er soll seine Wortmeldung
     mit der Angabe begründen, daß er zur Geschäftsordnung sprechen will.
(2) Weicht der Rügende von seiner Rüge gegen Verstöße der Geschäftsordnung oder
      Tagesordnung ab oder spricht er zum Gegenstand der Tagesordnung, so kann ihm der
      Vorsitzende das Wort entziehen. Er muß es tun, wenn die stimmberechtigten Teilnehmer
     die Entziehung des Wortes durch Beschluß verlangen.

§ 6 Verfahren bei Aussprachen

(1) Auf Antrag eines Antragsberechtigten kann die Versammlung die Aussprache zu einem
     oder mehreren Punkten der Tagesordnung beschließen. Erhebt sich kein Widerspruch,
     so kann der Leiter der Versammlung die Aussprache ohne Beschluß eröffnen.
(2) Die Reihenfolge der Aussprache erfolgt entsprechend der Reihenfolge zur Wortmeldung.
     Melden sich mehr als 3 Personen zu Wort, so ist eine Rednerliste zu führen. Die Zahl der
     Wortmeldungen und die Rednerzeit kann durch Beschluß der Versammlung beschränkt
     werden.
(3) Der Versammlungsleiter kann jederzeit zu den Ausführungen in Aussprachen Stellung
     nehmen. Er kann einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser die festgelegte
     Redezeit überschreitet, wesentlich von dem zur Aussprache stehenden Gegenstand
     abweicht, eine allgemein verletzende Ausdrucksweise gebraucht oder beleidigende
     Äußerungen über ein Mitglied des Verbandes vornimmt. Widerspricht der Unterbrochene
     dem Entzug, so entscheidet darüber die Tagesleitung. Ein Beschluß über den Entzug
     des Wortes ist erforderlich, wenn ein Mitglied der Versammlung einen entsprechenden
     Antrag stellt.
(4) Die Aussprache endet nach Abarbeitung der Rednerliste. Neue Wortmeldungen können
     nur auf Beschluß der Versammlung zugelassen werden.

§ 7 Beschlußfähigkeit

(1) Zur Beschlußfähigkeit ist grundsätzlich rechtzeitige Ladung erforderlich.
(2) Die Landestagung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.
(3) Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten
     Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Landesvorstand ist beschlußfähig, wenn der Landesvorsitzende oder sein
     Stellvertreter und mindestens 4 weitere Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind.
(5) Die Mitgliederversammlung der Kreisorganisation ist beschlußfähig, wenn mindestens
     1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als 25 % der
     stimmberechtigten Mitglieder anwesend, und wird aus diesem Grund erneut eine
     Mitgliederversammlung einberufen, so ist diese ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl
     beschlußfähig, wenn in der Ladung zur erneuten Mitgliederversammlung auf diesen
     Umstand hingewiesen wurde.
(6) Der Kreisvorstand bedarf zur Beschlußfähigkeit der Anwesenheit der Hälfte seiner
      Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 8 Beschlußfassung

(1) Jedem Beschluß muß ein genau formulierter Antrag voraus gehen. Ant ragsberechtigt ist
     jedes Mitglied. Anwesende Mitglieder können ihre Stimme nicht auf Anwesende
     übertragen.
(2) Vor der Beschlußfassung veranlaßt der Leiter der Versammlung oder Sitzung die
     Verlesung oder mündliche wörtliche Wiederholung des gestellten Antrages.
(3) Die Stimmabgabe bei der Beschlußfassung geschieht in der Regel durch deutliches
     Heben eines Armes. Die Stimmberechtigten können beschließen, daß die Stimmabgabe
     durch Erheben vom Sitzplatz, durch namentliche Abstimmung oder durch
     geheime Abstimmung zu geschehen ist. Die Form der geheimen Abstimmung
     bestimmt der Versammlungsleiter.

§ 9 Wirksamkeit von Beschlüssen

(1) Soweit diese Geschäftsordnung im einzelnen nicht anderes vorschreibt, ist ein
     Antrag angenommen, wenn für ihn die Mehrheit der Anwesenden gestimmt hat.
(2) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


§ 10 Eintragung von Beschlüssen

Beschlüsse, die nicht lediglich das Verfahren bei Versammlungen oder Sitzungen betreffen,
sind nach ihrer Reihenfolge geordnet unter laufender Nummer und unter Angabe des
Datums in die jeweilige Beschlußsammlung einzutragen und vom Leiter der Versammlung
oder Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Wahlausschuß

(1) Vor der Wahl des Landesvorstandes, des Kreisvorstandes und der Delegierten zur
     Landestagung wählen die Mitglieder der Landestagung bzw. der Mitgliederversammlung
     der Kreisorganisation jeweils einen Wahlausschuss.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus dem Ausschußvorsitzenden und 2 Mitgliedern. Wird ein
     Mitglied des Wahlausschusses als Kandidat für ein Amt im Landesvorstand oder
     Kreisvorstand aufgestellt, so tritt an die Stelle dieses Kandidaten für die Zeit des
     Wahlganges, in dem über das Mitglied des Wahlausschusses abgestimmt wird, eine
     Ersatzperson, die gleichzeitig mit dem Wahlausschuß zu wählen ist.
     Bewirbt sich der Vorsitzende des Wahlausschusses um ein Amt, so tritt an seine Stelle
     für die Dauer des Wahlganges jenes Mitglied, daß bei der Wahl des Wahlausschusses
     die meisten Stimmen auf sich vereinigt. An die Stelle dieses Mitglieds tritt die
     Ersatzperson.
(3) Der Wahlausschuß überwacht die Entlastung und Neuwahl. Während der Entlastung und
     Neuwahl übt der Vorsitzende des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter die
     Befugnisse des Versammlungsleiters aus.

§ 12 Entlastung

(1) Die Entlastung wird dem Landesvorstand von der Landestagung durch Abstimmung
     erteilt.
(2) Die Entlastung des Kreisvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 13 Wahlverfahren

(1) Der Wahl geht ein Wahlaufruf voraus. Bei der Landestagung sind die Wahlvorschläge in
     Punkt- oder Schwarzschrift abzugeben. Bei sonstigen Wahlen können sie neben der
     schriftlichen Form auch durch Zuruf erfolgen. Die Reihenfolge der Kandidaten für die
     Abstimmung wird vom Wahlausschuß ausgelost. Vor der Abstimmung haben sich die
     vorgeschlagenen Personen darüber zu erklären, ob sie bereit sind, die Wahl
     anzunehmen.
     Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Jeder Kandidat, der bereit ist, die
     Wahl anzunehmen, soll sich kurz über seine Person äußern. Wählbar sind auch
     Personen, die bei der Versammlung nicht anwesend sind, wenn sie sich vor Beginn der
     Wahl dem Versammlungsleiter gegenüber bereit erklären, die Wahl anzunehmen.
(2) Soweit die Verbandssatzung oder Geschäftsordnung nicht geheime Wahl vorschreibt
     oder diese von der Versammlung beschlossen wird, geschieht die Wahl in offener Form.
     Bei der Durchführung von Wahlen ist die Feststellung von Nein-Stimmen und
     Stimmenthaltungen nicht erforderlich. Jeder Wahlberechtigte kann nur so vielen Kandidaten
     seine Stimme geben, als Mitglieder eines Gremiums zu wählen sind.
(3) Bei offener Wahl erfolgt die Stimmabgabe mittels eines Symbols oder in einer anderen
     vom Versammlungsleiter bestimmten geeigneten Form.
(4) Die Form des Wahlverfahrens bei geheimer Wahl bestimmt im einzelnen der
      Versammlungsleiter. Dabei ist ein Verfahren zu wählen, bei dem jeder Blinde unabhängig
      von sehenden Personen seinen Willen äußern kann.
(5) Erreichen 2 oder mehrere die gleiche Stimmenzahl und bleibt deshalb der Wahlausgang
     unentschieden, so findet beschränkt auf diese Personen eine Stichwahl statt. Bei
     erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt nach dessen Feststellung durch den
     Wahlausschuß.
(7) Kann während der Wahlversammlung kein Vorsitzender oder kein arbeitsfähiger
     Vorstand gewählt werden, beruft der Landes-vorstand eine neue Wahlversammlung ein.
     Kann auch hier kein arbeitsfähiges Organ gewählt werden, sind durch den Landesvorstand
     geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Betreuung der Mitglieder zu
     gewährleisten.

§ 14 Wahl der Delegierten zur Landestagung

(1) Die Wahl der Delegierten zur Landestagung soll spätestens 4 Wochen vor der
     Landestagung in den Mitgliederversammlungen der Kr eise stattfinden.
(2) Die Zahl der Delegierten einer Kreisorganisation ergibt sich aus der Zahl aller
     ordentlichen Mitglieder am 1. Januar des Jahres der Landestagung. Die Delegierten
     einer Kreisorganisation werden in einem einzelnen Wahlgang gewählt. Gewählt sind,
     entsprechend der erforderlichen Zahl, die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten
     Stimmenzahl. Sind nicht mehr Mitglieder vorgeschlagen als die Kreisorganisation
     Delegierte zur Landestagung entsendet, kann die Mitgliederversammlung durch
     Beschluß eine Sammelabstimmung zulassen.

§ 15 Wahl des Landesvorstandes

(1) Die Wahl des Landesvorstandes geschieht geheim.
(2) Die Wahl des Landesvorsitzenden und seines Stellvertreters muß in getrennten Wahlgängen
     erfolgen. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes geschieht in
     einem Wahlgang.
(3) Zum Landesvorsitzenden bzw. zum Stellvertreter ist gewählt, wer im ersten Wahlgang
     die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten diese
     Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten
     haben, eine Stichwahl statt. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes
     sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl gewählt.

§ 16 Wahl des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorsitzende und deren Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
     Zum Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die
     Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit,
     so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
     Stichwahl statt.
(2) Die übrigen Mitglieder des Kreisvorstandes werden in einem einzigen Wahlgang gewählt.
     Gewählt sind entsprechend der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Kreisvorstandes
     die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

§ 17 Niederschrift

(1) Über Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter
     der Versammlung oder Sitzung zu unterzeichnen ist und von den Stimmberechtigten der
     nächsten Versammlung oder Sitzung genehmigt werden soll.
(2) Der Leiter der Versammlung oder Sitzung bestimmt einen oder mehrere Schriftführer,
     welche die Niederschrift gleichfalls zu unterzeichnen haben. Die Schriftführer brauchen
     nicht stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung oder Sitzung sein. Sie sind zum
     Stillschweigen über die Vorgänge in den Versammlungen oder Sitzungen verpflichtet.

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