Kreisorganisation Weimar-Apolda-Sömmerda des BSVT

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Blindengeld
Blindengeld

Die beabsichtigten Erhöhungen reichen allerdings nicht aus, um die Nachteile, die blinde Menschen durch ihre schwere Behinderung erfahren, auszugleichen.

Sehende Menschen nehmen 80 bis 90 % aller Informationen über die Augen auf. Blinde Menschen sehen weder sich selbst, noch ihre Umwelt. Dies führt zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen in vielen Lebensbereichen. Exemplarisch sei hier auf drei Bereiche hingewiesen:

Erstens besteht eine schwere Beeinträchtigung der Orientierungsfähigkeit und der Mobilität. Die Fragen: "Wo bin ich? Wo will ich hin? Wie komme ich dorthin?" sind für sehende Menschen kein Problem. Für blinde Menschen stellt deren Beantwortung eine erhebliche Herausforderung dar. Etwa 90 % der blinden Menschen sind in ihrer Orientierungsfähigkeit und Mobilität so stark eingeschränkt, dass sie ihre Wohnung nicht allein verlassen. Hinzu kommt die Tatsache, dass etwa 70 % der blinden Menschen im fortgeschrittenen Alter erblinden. Das führt dazu, dass sie in besonders hohem Maße auf Hilfe angewiesen sind, und zwar nicht nur in Form von Begleitung, sondern auch in Form entsprechender Transportmöglichkeiten, also beispielsweise weit häufiger auf Taxen zurückgreifen müssen als sehende Menschen.

Zweitens existiert eine Beeinträchtigung der Informations- und Kommunikationsmöglichkeit. Texte müssen oftmals durch eine Assistenzkraft vorgelesen werden. Eine Kommunikation per Blickkontakt kann nicht erfolgen; auch insoweit ist eine Vermittlung erforderlich.

Drittens gibt es eine Beeinträchtigung bei der Selbstwahrnehmung und der Selbstkontrolle. Blinde haben keine unmittelbare Kontrolle über Kleidung, Schuhwerk und ihr äußeres Erscheinungsbild, wenn sie ihre Wohnung verlassen.

All diese, hier nur beispielhaft aufgeführten Nachteile müssen mit Hilfe von bezahlten Assistenzkräften oder teurer Technik ausgeglichen werden. 270,00 € pro Monat reichen hierfür nicht aus.

Wenngleich die geplante Erhöhung des Landesblindengeldes eine Erleichterung darstellt, wird das Blindengeld in Thüringen dementsprechend auch nach der von der Landesregierung beabsichtigten Erhöhung nicht auskömmlich sein, um blinden Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die UN-Konvention Rechte für behinderte Menschen, die im März 2009 vom Deutschen Bundestag ratifiziert wurde, beinhaltet demgegenüber einen auskömmlichen Nachteilsausgleich für behinderte Menschen.

Auch wird der Freistaat Thüringen nach der beabsichtigten Blindengelderhöhung unter den deutschen Bundesländern noch immer eine der letzten Positionen einnehmen. Lediglich Niedersachsen mit einer monatlichen Zahlung in Höhe von 265,00 € und Brandenburg mit einer monatlichen Zahlung in Höhe von 266,00 € werden dann hinter Thüringen liegen. Nordrhein-Westfalen hingegen zahlt derzeit an blinde Menschen im Alter zwischen dem 19. und dem 60. Lebensjahr 608,96 €, Dieser Betrag ist an die Rentenentwicklung gekoppelt. Der Betrag in Höhe von 608,96 € entspricht der Höhe der einkommens- und vermögensabhängig gewährten Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.

Auch in Thüringen betrug das monatlich gezahlte Blindengeld  während der 90er Jahre bereits 1063,00 DM und war an die Rentenentwicklung gekoppelt  Dann wurde das Blindengeld zunächst von der Rentenentwicklung entkoppelt und schrittweise bis auf monatlich 400,00 € gekürzt, bevor es mit Wirkung vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 ganz abgeschafft wurde.

Ziel des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen ist indes die Zahlung eines auskömmlichen Blindengeldes durch den Freistaat Thüringen, damit der Betroffene die blindheitsbedingten Nachteile ausgleichen kann. Die beabsichtigte Erhöhung um 50,00 € monatlich kann dementsprechend lediglich als erster Schritt in die richtige Richtung angesehen werden. Nach Ansicht des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen ist ein Blindengeld in Höhe von 608,96 €  derzeit auskömmlich. Um die Auskömmlichkeit auf Dauer zu gewährleisten, ist es zudem erforderlich, die Höhe des Blindengeldes an die Rentenentwicklung anzupassen.

Die Thüringer Landesregierung räumt selbst ein, dass das Landesblindengeld auch nach der beabsichtigten Erhöhung nicht auskömmlich sein wird, um blinden Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Sie verweist dabei auf die Möglichkeit für blinde Menschen, Leistungen im Rahmen der einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfe des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) zur Deckung ihres notwendigen blindheitsbedingten Mehrbedarfs bis zu einer Höhe von 608,96 € zu erhalten. Dabei ist aber zu bedenken, dass ein alleinstehender blinder Mensch pro Monat maximal ein Einkommen in Höhe von 1118,00 € beziehen darf, um Leistungen nach § 72 SGB XII zu erhalten. Hat er oder sie eine Partnerin oder einen Partner, so darf er oder sie  nur noch weniger Einkommen beziehen, denn auch das Einkommen der Partnerin oder des Partners wird angerechnet. Auch darf er nur über Ersparnisse von weniger als 2600,00 € verfügen, In der Beratungspraxis des BSVT kommt es immer wieder vor, dass Betroffene die Einkommensgrenze, die die Voraussetzung der Gewährung von Leistungen nach § 72 SGB XII bildet, zwar unterschreiten, aber dennoch auf eine Beantragung von Blindenhilfe verzichten. Hier wird oft das Argument vorgetragen, dass man wenigstens ordentlich beerdigt werden wolle, was mit einem Betrag unter 2600,00 € nicht möglich sei.

Die "dritte" Säule, auf der die Unterstützung der blinden und sehbehinderten Menschen neben dem Blindengeld und der Blindenhilfe nach Ansicht der Landesregierung ruht, ist die Thüringer Stiftung Hilfe für blinde und sehbehinderte Menschen. Zweck dieser Stiftung ist, Hilfen bei besonderen sozialen Härtefällen schnell und unbürokratisch zu gewähren. Hier ist aber zu beachten, dass die von Freistaat Thüringen in diese Stiftung eingebrachten Stiftungsmittel derart knapp bemessen sind, dass nur in extremen Ausnahmesituationen und außerordentlichen Härtefällen geholfen werden kann.

Aus alledem wird deutlich, dass lediglich die Zahlung eines auskömmlichen Blindengeldes in Höhe von 608,96 € pro Monat das geeignete Mittel ist, einen auskömmlichen Nachteilsausgleich zur gleichberechtigten Teilhabe blinder Menschen am gesellschaftlichen Leben zu erreichen. Um auf Dauer die Auskömmlichkeit des Nachteilsausgleiches zu gewährleisten, ist es zudem  erforderlich, das Blindengeld an die Rentenentwicklung zu koppeln. 

Der Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen fordert überdies die Einführung eines Sehschwachengeldes für schwer sehbehinderte Menschen, damit auch diese ihre behindertenbedingte Nachteile ausgleichen können.

Reiner Spring

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