Resolution des BSVT e.V. (Wahlprüfsteine)

Wahlprüfsteine in Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahlen 2021

  1. 80% der Informationen in unserer Gesellschaft werden über das Auge aufgenommen. Ein Blinder hat somit große Einschränkungen hinzunehmen! Die Teilhabe für Blinde und hochgradig Sehbehinderte am Leben ist daher oft nur eingeschränkt möglich. Ein selbstbestimmtes Leben ist jedoch das Ziel des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). Mit der Ratifizierung am 26.März 2009 gilt dieses Übereinkommen auch innerstaatlich als Bundesrecht. Dabei ist die Schaffung von Barrierefreiheit in allen Bereichen eine Grundvoraussetzung. Für Blinde ist besonders die Barrierefreiheit im Kommunikationsbereich (Internetseiten und mobile Anwendungen) wichtig.

Frage:

  • Wie unterstützen Sie als Kandidat für den Thüringer Landtag konkret diesen Prozess, insbesondere bei der Verwirklichung des Thüringer Maßnahme planes zur Umsetzung der UN-BRK?
  • Es gibt 9 Arbeitsgruppen (AG), in welcher Arbeitsgruppe haben Sie bisher mitgewirkt und wie wird die weitere Arbeit zur Schaffung von Barrierefreiheit in ihrer Partei organisiert?
  1. Unser Verband setzt sich mit vielen ehrenamtlich arbeitenden Mitgliedern für die Inklusion behinderter Menschen in unserem Land ein. Dafür sind, ebenso wie in den Parteien, komplexe organisatorische und logistische Strukturen notwendig. Diese Organe und Gremien der Vereine bestehen fast immer ausschließlich aus Menschen, die an derselben Behinderung leiden, wie diejenigen für die sie sich einsetzen. Trotz Verwendung moderner Hilfsmittel bleiben in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit der Vorstände wesentliche Bereiche offen, die aufgrund der Behinderung nicht möglich sind. Dabei leisten gerade diese Vorstände mit ihrer Arbeit einen bedeutenden Beitrag dafür, dass viele behinderte Menschen, unabhängig der Mitgliedschaft in den Vereinen, besser ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wahrnehmen können. Leider gibt es hier eine Lücke in der Versorgung mit der Arbeitsassistenz, da die Vorstandstätigkeit durch behinderte Menschen unzureichend geregelt ist. Dadurch erhalten diese ehrenamtlich arbeitenden Vorstände zurzeit keinerlei Unterstützung als Ausgleich zu ihrer Behinderung, im Sinne einer Arbeitsassistenz.

Frage:

  • Stimmen Sie mit unserer Meinung überein, dass dieser Zustand nicht länger tragbar ist?
  • Wird sich Ihre Partei für eine Arbeitsassistenz von Vereinen mit anerkannt behinderten Vorständen einsetzen?
  • Wie könnte ein Modell aussehen, eine Arbeitsassistenz für Vereine mit behinderten Vorständen zu realisieren?
  1. Es ist derzeit eine Förderung von 70% der Personalkosten der überregionalen Beratungsstellen über die GFAW und ein Eigenanteil von 30% zutragen. Bisher wurde über die Blindenstiftung dieser Eigenanteil getragen. Die Erträgnisse der Stiftung werden überwiegend für eigene Personal- und Sachkosten aufgewendet und stehen nur noch zu einem geringen Anteil zur Kofinanzierung für die Beratungstätigkeit zur Verfügung.

Die Förderung durch die GfAW beläuft sich stets auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum von einem Jahr. Auch wenn beide Personalstellen der ÜBS Heilbad Heiligenstadt und ÜBS Ostthüringen über einen unbefristeten Arbeitsplatz verfügen, so sind beide Personalstellen von den Fördermittelgebern abhängig.

Frage:

  • Welche Möglichkeiten sehen Sie, die Überregionalen Beratungsstellen (ÜBS) Heilbad Heiligenstadt und Ostthüringen so zu unterstützen, dass eine gewisse Planungssicherheit sowohl für den Gesamtverband und dessen Mitglieder, als auch für die Angestellten der oben genannten Beratungsstellen vorhanden ist?
  1. Die derzeitig gültigen Richtlinien zur Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderung von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen, fördert nur die Personalkosten bei Beratungsstellen. Für Sinnesbehinderte, besonders Blinde ist es im Ehrenamt nicht möglich das Rechnungswesen, die Finanzbuchhaltung oder die Lohnbuchhaltung selber zu erledigen oder entsprechend des Vereinsrechtes zu kontrollieren.

Aus der Richtlinie:

„2       Gegenstand der Förderung…

Gefördert werden unter 1.2 notwendige Sachausgaben der geschäftsführenden Stelle eines Verbandes oder Vereines und unter 1.3 notwendige Sach- und Personalausgaben der Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen.“

Warum werden keine Personalkosten für die geschäftsführende Stelle gefördert. Hier kann mit geringem Aufwand die Richtlinie geändert werden.

Frage:

  • Können Sie sich eine Änderung der Richtlinie vorstellen und wie kann kurzfristig eine Lösung herbeigeführt werden?
  1. Das Bundesland Thüringen zahlt den blinden Menschen das Landesblindengeld im Rahmen des Sinnesbehindertengesetzes. Dies beträgt monatlich 400,00 €. Dafür sind die Betroffenen sehr dankbar, da ja so doch ein finanzieller Spielraum für blindenspezifische Ausgaben vorhanden ist. Im nationalen Vergleich liegt die Höhe des Blindengeldes von Thüringen etwa im unteren Mittelfeld.

Frage:

  • Wäre es möglich die Errungenschaften des Landesblindengeldes so auszubauen, dass ab der nächsten Legislaturperiode eine Dynamisierung stattfinden kann? So dass ähnlich wie in anderen Bundesländern oder auch bei der gesetzlichen Rente der Betrag des Sinnesbehindertengeldes ebenfalls dynamisch angeglichen wird?
  1. Das Sinnesbehindertengesetz des Freistaates Thüringen berücksichtigt Blinde, Gehörlose und Taubblinde mit einen Nachteilsausgleich. Andere Bundesländer gehen in ihren Ausgleichskatalog weiter und berücksichtigen hochgradig Sehbehinderte ebenfalls mit einen Nachteilsausgleich.

Frage:

  • Wie steht ihre Partei dazu und können Sie in der nächsten Legislaturperiode für ein Sehbehindertengeld für hochgradig Sehbehinderte eintreten?